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Wie § 573c BGB wirklich funktioniert: 3 Monate für Mieter, 3/6/9 Monate für Vermieter, die berüchtigte 'spätestens am dritten Werktag'‑Regel inklusive Samstagsstreit, Sonderkündigungsrechte bei Mieterhöhung und Modernisierung, Zeitmietvertrag, Index‑ und Staffelmiete, Tod des Mieters – plus Musterbrief und interaktivem Datumrechner.
Die Kündigung eines Mietvertrags wirkt von außen wie ein einziger Paragraph in Juristensprache: drei Monate, dritter Werktag, ortsübliche Frist, Sonderkündigungsrecht. Tatsächlich liegen in genau diesen Worten die häufigsten Fehler, die Mieter Geld und Vermieter Streit kosten. Dieser Ratgeber sortiert die Regeln nach Anwendungsfall und gibt dir am Ende ein Werkzeug, das das Datum für dich rechnet.
Wenn du es eilig hast, springe direkt zum Rechner. Wie er funktioniert – und wo seine Grenzen liegen – steht im Rest des Artikels.
Berechne das spätestmögliche Versanddatum und das frühestmögliche Vertragsende nach § 573c BGB – inklusive der Werktagsregel und gestaffelter Vermieterfristen.
Beginn des Mietverhältnisses laut Vertrag · aktuell ca. 3 Jahre.
Das Datum, zu dem du ausziehen willst. Wir runden auf das Monatsende.
Mieter immer 3 Monate · Vermieter 3/6/9 Monate je nach Mietdauer.
Spätestes Versanddatum
Donnerstag, 3. September 2026
Bis zu diesem Tag muss die Kündigung dem Empfänger zugehen (Frist: 3 Monate, 3. Werktag‑Regel).
Frühestmögliches Vertragsende
Montag, 30. November 2026
Letzter Tag des Mietverhältnisses. Bis dahin läuft die Miete weiter.
Trage deine Daten ein und lade ein fertiges, druckbares Kündigungsschreiben als PDF herunter.
Der wichtigste Paragraph im Mietrecht für die ordentliche Kündigung ist § 573c BGB. Er besagt sinngemäß: Eine Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Empfänger eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet Quelle.
Aus dieser einen Vorschrift folgen drei Konsequenzen, die im Alltag immer wieder Streit auslösen:
Standardfrist Mieter
3 Monate
§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB
Vermieterfrist gestaffelt
3/6/9 Monate
nach 0/5/8 Jahren Mietdauer
Frist‑Stichtag
3. Werktag
muss beim Empfänger eingehen
Für Mieter ist die Lage erfreulich einfach: Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, völlig unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits läuft. Die Frist beginnt im Monat, in dem die Kündigung dem Vermieter zugeht – sofern sie bis zum dritten Werktag dort ist. Sonst rutscht der Beginn der Frist um einen Monat nach hinten.
Ein klassisches Beispiel macht es greifbar: Geht deine Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. März zu (das ist der dritte Werktag im März, wenn die ersten Tage Werktage sind), endet das Mietverhältnis zum 31. Mai. Liegt der Brief erst am 5. März im Briefkasten des Vermieters, endet es erst zum 30. Juni. Ein scheinbar kleiner Tag kann also den Unterschied einer Monatsmiete machen.
Wichtig zu wissen ist: Eine vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Lasten des Mieters ist unwirksam – das ergibt sich direkt aus § 573c Abs. 4 BGB Quelle. Selbst wenn dein Mietvertrag eine vermeintlich vereinbarte Frist von sechs oder zwölf Monaten enthält, gilt für dich als Mieter die gesetzliche Drei‑Monats‑Frist. Andersherum sind kürzere Fristen (etwa zwei Monate) durchaus zulässig, weil sie den Mieter besser stellen.
Während Mieter mit der Drei‑Monats‑Frist auskommen, kennt das Gesetz für Vermieter ein gestaffeltes Modell, das den Wohnschutz des Mieters mit der Mietdauer wachsen lässt:
| Mietdauer (ab Überlassung) | Kündigungsfrist Vermieter |
|---|---|
| Bis 5 Jahre | 3 Monate |
| Mehr als 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| Mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Und du als Mieter? Deine Frist bleibt immer 3 Monate – egal, wie lange du schon wohnst. Eine längere Frist zu deinen Lasten ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Die Logik dahinter: Je länger ein Mieter in einer Wohnung lebt, desto stärker ist sein Lebensmittelpunkt dort verankert, und desto mehr Vorlaufzeit braucht er, um Ersatz zu finden. Zwischen 1983 und 2001 gab es sogar eine vierte Stufe (12 Monate ab 10 Jahren) – die wurde mit der Mietrechtsreform 2001 ersatzlos gestrichen. Verträge aus dieser Zeit haben in Ausnahmefällen Bestandsschutz, wenn die längere Frist im alten Vertrag als eigenständige Individualabrede vereinbart war und nicht nur die alte Gesetzesfassung wiederholt – die genaue Abgrenzung hat der BGH in mehreren Folgeentscheidungen ausgeformt. Wer einen Altvertrag hat, sollte das im Zweifel mit dem Mieterbund klären.
Außerdem darf der Vermieter eine ordentliche Kündigung nur aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 BGB hat – typischerweise Eigenbedarf, schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters oder eine wirtschaftlich angemessene Verwertung des Grundstücks. Eine "Kündigung ohne Grund" gibt es im deutschen Wohnraummietrecht für Vermieter nicht; eine entsprechende Kündigungserklärung ist unwirksam.
In Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter selbst eine der beiden Wohnungen bewohnt, gilt eine Erleichterung: Der Vermieter darf hier auch ohne berechtigtes Interesse kündigen – allerdings nur, wenn er die Frist um drei Monate verlängert (also 6/9/12 Monate statt 3/6/9). Wichtig: Diese Ausnahme greift wirklich nur, wenn das Gebäude höchstens zwei Wohneinheiten hat. Ein Drei‑Familien‑Haus reicht nicht mehr.
Kein anderer Halbsatz im Mietrecht hat mehr Tinte ausgelöst als diese fünf Worte. Drei Fragen tauchen immer wieder auf:
Die Grundregel lautet: Werktage sind Montag bis Samstag, mit Ausnahme der gesetzlich anerkannten allgemeinen Feiertage. Das ergibt sich aus § 193 BGB analog und der ständigen Rechtsprechung. Der dritte Werktag im April 2026 wäre demnach Freitag, der 3. April – weil 1. (Mittwoch), 2. (Donnerstag) und 3. (Freitag) jeweils Werktage sind.
Samstag‑Sonderfall: Bei der Mietzahlung zählt der Samstag nicht als Werktag (BGH 13.07.2010, VIII ZR 291/09). Für § 573c zählt er in der Regel mit – wer sichergehen will, schickt einen Tag früher.
Heikel wird es im Samstagsstreit. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 291/09) klargestellt, dass der Samstag für die Drei‑Tages‑Karenzfrist bei der Mietzahlung (§ 556b Abs. 1 BGB) nicht als Werktag zählt – schlicht weil viele Banken samstags nicht buchen Quelle. Wichtig: Der BGH hat zugleich betont, dass diese Wertung die Kündigungsfrist des § 573c BGB nicht verkürzt – anders als bei einer Banküberweisung kann eine Kündigung auch samstags im Briefkasten zugehen. Trotzdem wird die Logik in der Literatur teilweise auf § 573c übertragen, weil bei Briefpost an einem Samstag oft keine reguläre Zustellung mehr stattfindet.
Die herrschende Meinung in den Instanzgerichten und Kommentaren ist allerdings differenzierter: Für die Werktagsregel des § 573c BGB zählt der Samstag in der Regel weiterhin als Werktag – mit dem Argument, dass der Vermieter (anders als die Bank) den Briefkasten an Samstagen leeren kann (so etwa Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, § 573c Rn. 7 ff.). Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, behandelt den Samstag nicht als Werktag und schickt einen Tag früher.
Die Frist hängt nicht vom Versand‑, sondern vom Zugangsdatum ab. Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Konkret heißt das: Einwurf in den Briefkasten bis zur üblichen Leerungszeit (in der Regel bis ca. 18 Uhr werktags), persönliche Übergabe oder Hinterlegung bei einem geschäftsfähigen Mitbewohner. Eingeschriebene Briefe, die nur abgeholt werden müssten, gelten nicht automatisch als zugegangen – wer ein Einschreiben/Rückschein wählt und der Empfänger holt es nicht ab, hat seine Frist nicht gewahrt. Sicherster Weg: Einwurf‑Einschreiben plus Zeugen oder ein Bote, der den Einwurf bestätigt.
Wenn dein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder wegen Betriebskostenanpassung verlangt, bekommst du als Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. § 561 Abs. 1 BGB regelt: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mieterhöhung erklärt werden und wirkt zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang folgt Quelle.
Beispiel: Die Mieterhöhung geht dir am 15. April zu. Du musst spätestens bis zum 15. Juni kündigen (zwei Monate nach Zugang). Wirksam wird die Kündigung dann zum 30. Juni – der zweite Monat, der auf den April folgt, ist der Juni. Der entscheidende Bonus: Die angekündigte Mieterhöhung wird nicht wirksam, wenn du dieses Sonderkündigungsrecht ziehst. Du zahlst also bis zum Auszug die alte Miete weiter. Genau diese Klausel macht § 561 zum wichtigsten Hebel für Mieter in einem stark steigenden Markt.
Was nicht greift: Wenn dein Vermieter die Miete im Rahmen einer Indexmiete anhebt (wir kommen gleich dazu) oder eine Modernisierung als Grund nennt – dafür gibt es eigene Sonderregeln.
Plant der Vermieter eine Modernisierung – energetische Sanierung, Aufzugseinbau, Grundriss‑Umbau –, muss er das mindestens drei Monate vorher in Textform ankündigen (§ 555c Abs. 1 BGB). Textform ist nicht dasselbe wie Schriftform: E‑Mail oder PDF reichen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Mit der Modernisierungsankündigung entsteht für den Mieter ein weiteres Sonderkündigungsrecht: Nach § 555e BGB kannst du bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, außerordentlich kündigen – wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats Quelle.
Praktisch heißt das: Geht die Ankündigung dir im Mai zu, kannst du bis zum 30. Juni kündigen. Wirksam wird die Kündigung dann zum 31. Juli – Juli ist der „übernächste" Monat nach dem Zugangsmonat Mai. Anders als beim Mieterhöhungs‑Sonderkündigungsrecht entfällt hier zwar die nachfolgende Modernisierungsmieterhöhung nicht automatisch; aber wer die Wohnung räumt, bevor die neue Miete greift, zahlt sie auch nicht.
Ein Zeitmietvertrag ist von Anfang an auf eine feste Laufzeit befristet (z. B. drei Jahre, fünf Jahre). Damit so eine Befristung wirksam ist, muss der Vermieter nach § 575 BGB einen qualifizierten Grund schon im Vertrag schriftlich nennen – Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen nach Ablauf der Mietzeit, eine geplante umfassende Modernisierung oder eine zulässige andere Verwertung Quelle.
Innerhalb dieser Befristung gilt: Keine ordentliche Kündigung. Weder du noch der Vermieter könnt das Mietverhältnis einfach mit Drei‑Monats‑Frist beenden. Möglich sind nur:
Wer einen Zeitmietvertrag unterschreibt, ohne den qualifizierten Grund schriftlich im Vertrag stehen zu haben, bekommt vom Gesetz einen "Trostpreis": Der Vertrag gilt dann als unbefristet – und damit greifen wieder die normalen Drei‑Monats‑Fristen. Das ist eine Schutzvorschrift, die vor allem zugunsten des Mieters ausschlägt.
In der Praxis werden viele Mietverträge fälschlich als "Zeitmietvertrag" bezeichnet, obwohl es sich nur um einen unbefristeten Vertrag mit Kündigungsverzicht handelt. Der Unterschied ist erheblich – siehe nächster Abschnitt.
Indexmietvertrag und Staffelmietvertrag sind beide unbefristete Verträge mit einer eingebauten Mietsteigerung. Damit greifen grundsätzlich die normalen Kündigungsfristen aus § 573c BGB. Es gibt aber Besonderheiten.
Bei der Staffelmiete werden Miethöhe und Erhöhungszeitpunkte im Vertrag bereits fest vereinbart – etwa: "ab 01.01.2026 monatlich 800 €, ab 01.01.2027 monatlich 825 €, ab 01.01.2028 monatlich 850 €". Jede Stufe muss mindestens 12 Monate Bestand haben. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung ist während der Staffelmiete ausgeschlossen Quelle.
Wichtig für die Kündigungsfrist: Der Vermieter darf vertraglich ein Kündigungsverzichtsrecht zu Lasten des Mieters vereinbaren – allerdings höchstens für vier Jahre ab Vertragsschluss. Nach diesen vier Jahren gilt wieder die normale Drei‑Monats‑Frist. Eine längere Bindung ist unwirksam und führt nicht zur Ungültigkeit des Vertrags, sondern nur zur Verkürzung der Bindung auf vier Jahre.
Bei einer Indexmiete steigt die Miete automatisch mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Auch hier ist eine Anpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung während der Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen (außer bei gesetzlich verpflichtenden Modernisierungen). Pro Anpassung muss mindestens ein Jahr liegen Quelle.
Für die Kündigung gilt: Die normale Drei‑Monats‑Frist bleibt bestehen. Ein Kündigungsverzicht ist beim Indexmietvertrag nach herrschender Meinung unwirksam, weil das Anpassungs‑Automatik die schutzwürdigen Interessen des Mieters ohnehin belastet. Wer einen Indexmietvertrag hat, kann also jederzeit mit der gesetzlichen Frist gehen.
Ein häufig übersehenes Thema: Was passiert beim Tod des Mieters? Das Mietverhältnis endet nicht automatisch. Wer in das Mietverhältnis eintritt, regeln §§ 563, 563a und 564 BGB in einer Kaskade:
Sowohl die eintretenden Personen als auch die Erben (oder umgekehrt der Vermieter ihnen gegenüber) können das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen Quelle. Zwei Fristen sind dabei wichtig und werden oft verwechselt:
Auch der Vermieter darf in der 1‑Monats‑Frist außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund liegt – etwa erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung. Praktisch heißt das: Nach dem Tod eines Angehörigen sollten Erben und Eintretende innerhalb des ersten Monats entscheiden, ob sie das Mietverhältnis kündigen wollen. Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen und den Eintritts‑ bzw. Erbenstatus klar bezeichnen.
Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall – die fristlose (außerordentliche) Kündigung ist die Ausnahme für Notlagen. Sie beendet das Mietverhältnis sofort, ohne Drei‑Monats‑Frist, setzt aber einen wichtigen Grund voraus, der dem Kündigenden die Fortsetzung unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 BGB) Quelle.
Für Mieter sind die häufigsten Gründe eine Gesundheitsgefährdung durch die Wohnung (etwa massiver Schimmel) oder ein nachhaltig nicht gewährter Gebrauch (die Heizung fällt im Winter dauerhaft aus). Für den Vermieter ist der wichtigste Fall der Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 BGB Quelle:
Zwei Schutzmechanismen sind für Mieter entscheidend:
Wer einen Teil der Wohnung untervermieten will, braucht grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB) Quelle. Für die Überlassung eines Teils des Wohnraums – etwa eines Zimmers – hat der Mieter sogar einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 Abs. 1 BGB) Quelle. Berechtigtes Interesse ist weit zu verstehen: finanzielle Entlastung, Einzug des Partners oder ein befristeter Auslandsaufenthalt mit Rückkehrabsicht.
Verweigert der Vermieter eine erlaubnispflichtige, aber zulässige Untervermietung zu Unrecht, entsteht für den Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt nur, wenn in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund liegt, der die Verweigerung rechtfertigt.
Der häufigste Grund für eine Vermieterkündigung ist Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Die Kündigung muss die begünstigte Person und den konkreten Bedarf benennen – pauschale Floskeln machen sie unwirksam Quelle. Es gelten dieselben gestaffelten Fristen (3/6/9 Monate).
Selbst eine berechtigte Eigenbedarfskündigung musst du als Mieter aber nicht zwingend hinnehmen: Die Sozialklausel des § 574 BGB gibt dir ein Widerspruchsrecht, wenn die Beendigung für dich, deine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist Quelle. Typische Härtegründe sind hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft, fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum oder ein bevorstehender Schulabschluss der Kinder.
Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor dem Beendigungstermin beim Vermieter eingehen (§ 574b BGB). Hat der Vermieter dich nicht rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht hingewiesen, kannst du den Widerspruch sogar noch im Räumungsprozess erklären. Greift er durch, wird das Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit oder unbefristet fortgesetzt.
Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Ich habe zwar unterschrieben, bin aber noch nicht eingezogen – also komme ich problemlos wieder raus." Das stimmt nicht. Mit der Unterschrift ist der Mietvertrag wirksam, unabhängig vom Einzug. Eine ordentliche Kündigung ist auch vor Mietbeginn möglich, gilt aber mit der vollen Drei‑Monats‑Frist – und die beginnt frühestens mit dem vereinbarten Mietbeginn, nicht schon mit der Unterschrift. Wer im Januar für einen Mietbeginn am 1. März unterschreibt und sofort kündigt, zahlt in der Regel trotzdem März, April und Mai.
Drei saubere Auswege:
Einen gesetzlichen Anspruch, gegen Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, gibt es nur in engen Ausnahmen (etwa bei nachgewiesener unzumutbarer Härte). In den allermeisten Fällen ist die vorzeitige Entlassung Verhandlungssache – aber eine, bei der du eine starke Position aufbauen kannst:
Lehnt der Vermieter zumutbare Nachmieter grundlos ab und lässt die Wohnung anschließend leer stehen, kann er seinen Anspruch auf die Restmiete unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verlieren – das ist allerdings Einzelfallrecht.
Beide Vorlagen funktionieren für die ordentliche Mieterkündigung. Ersetze die Platzhalter in eckigen Klammern, drucke den Brief aus, unterschreibe eigenhändig (§ 568 BGB) und schicke ihn als Einwurf‑Einschreiben.
[Vor- und Nachname Mieter]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Name Vermieter / Hausverwaltung]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Ort], den [Datum]
Ordentliche Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung
[Straße, Hausnummer, Lage – z. B. 2. OG links], [PLZ, Ort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das oben genannte Mietverhältnis ordentlich und
fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach meiner Berechnung
zum [Datum].
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung sowie das
Beendigungsdatum schriftlich.
Für die Wohnungsübergabe schlage ich einen Termin in der letzten
Mietwoche vor und bitte um einen Terminvorschlag. Meine neue
Anschrift für die Rückzahlung der Kaution teile ich rechtzeitig mit.
Mit freundlichen Grüßen
[Eigenhändige Unterschrift]
[Vor- und Nachname]
[Adressblock wie oben]
[Ort], den [Datum]
Sonderkündigung nach § 561 BGB infolge Ihrer Mieterhöhung
vom [Datum] – Wohnung [Straße, Hausnummer, Lage], [PLZ, Ort]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum], mir zugegangen am [Datum], haben Sie
eine Mieterhöhung verlangt. Von meinem Sonderkündigungsrecht nach
§ 561 BGB mache ich hiermit Gebrauch und kündige das Mietverhältnis
zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum [Datum].
Da ich dieses Sonderkündigungsrecht ziehe, tritt die angekündigte
Mieterhöhung nicht in Kraft; bis zum Auszug zahle ich die bisherige
Miete weiter.
Bitte bestätigen Sie Eingang und Beendigungsdatum schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
[Eigenhändige Unterschrift]
[Vor- und Nachname]
Ein Einschreiben/Rückschein liegt mehrere Tage in der Post‑Filiale, bevor es abgeholt wird – und gilt erst dann als zugegangen. Setze stattdessen auf Einwurf‑Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen. Frist sicher gewahrt.
Der erste Tag des Monats ist ein Samstag – zählt der mit? Lange Antwort: ja, wenn man der klassischen BGH‑Linie folgt. Sichere Antwort: Lieber so rechnen, als zähle er nicht, und einen Tag früher schicken.
"Mindestens 24 Monate Bindung" im Vertrag heißt nicht automatisch, dass du nicht kündigen kannst. Bei unbefristeten Verträgen ist ein einseitiger Kündigungsverzicht zulasten des Mieters nur in engen Grenzen wirksam (ständige Rechtsprechung: maximal 4 Jahre, in der Regel nur bei klarer Gegenleistung wie z. B. Staffelmiete – siehe § 557a Abs. 3 BGB analog).
Beide sind unwirksam. § 568 BGB verlangt Schriftform – also Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Wer per E‑Mail kündigt, kündigt nicht.
Mieterhöhung, Modernisierungsankündigung oder Tod eines Mitmieters lösen eigene Fristen aus. Diese Sonderrechte erlöschen meist nach zwei Monaten – wer sie nicht erkennt, verliert sie. Bei Unsicherheit lohnt sich ein kurzer Check beim Mieterbund.
Berechne das spätestmögliche Versanddatum und das frühestmögliche Vertragsende nach § 573c BGB – inklusive der Werktagsregel und gestaffelter Vermieterfristen.
Beginn des Mietverhältnisses laut Vertrag · aktuell ca. 3 Jahre.
Das Datum, zu dem du ausziehen willst. Wir runden auf das Monatsende.
Mieter immer 3 Monate · Vermieter 3/6/9 Monate je nach Mietdauer.
Spätestes Versanddatum
Donnerstag, 3. September 2026
Bis zu diesem Tag muss die Kündigung dem Empfänger zugehen (Frist: 3 Monate, 3. Werktag‑Regel).
Frühestmögliches Vertragsende
Montag, 30. November 2026
Letzter Tag des Mietverhältnisses. Bis dahin läuft die Miete weiter.
Trage deine Daten ein und lade ein fertiges, druckbares Kündigungsschreiben als PDF herunter.
Der Rechner berücksichtigt die Standardfrist, die gestaffelte Vermieterfrist nach 5 und 8 Jahren sowie die wichtigsten Sonderkündigungsrechte. Er rundet ein Wunsch‑Auszugsdatum auf das nächste Monatsende, ermittelt den dritten Werktag des Send‑Monats und liefert dir eine Mustervorlage als Textdatei. Werktage sind Montag bis Samstag (ohne Sonntage); lokale Feiertage werden bewusst nicht berücksichtigt, weil sie je nach Bundesland abweichen.
Sobald die Kündigung raus ist, läuft die Drei‑Monats‑Uhr – und parallel beginnt die Suche nach dem nächsten Zuhause. Genau hier hilft WOHNO: Du hinterlegst dein Suchprofil mit Budget und deinen wichtigsten Wegen, und sobald eine passende Wohnung auftaucht, wirst du als Erstes benachrichtigt. Mit einer einmal angelegten Bewerbungsmappe bewirbst du dich sofort – statt erst Unterlagen zusammenzusuchen, wenn die Frist schon läuft. Wie viel Warmmiete realistisch ist, rechnest du vorher in Ruhe durch.
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