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Mobil, PortaSplit oder fest verbaut? Wann du als Mieter zustimmen lassen musst, was Vermieter dulden müssen – und warum das BGH-Urteil vom Juli 2026 für Mieter nicht das bedeutet, was überall behauptet wird. Mit TA-Lärm-Werten, Musterschreiben und der Vermieter-Sicht.
Der erste Hitzesommer in der neuen Wohnung, und plötzlich ist die Frage praktisch: Darf ich mir einfach eine Klimaanlage aufstellen – oder handle ich mir Ärger mit Vermieter, Hausverwaltung und Nachbarn ein? Rund um die virale Midea PortaSplit kochen genau diese Konflikte gerade hoch. Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf den Gerätetyp an. Die lange Antwort steht hier.
Ein Gerät im Raum, warme Abluft über einen Schlauch durchs gekippte Fenster.
Innenteil im Raum, leichtes Außenteil auf einer Fensterhalterung – ohne Wanddurchbruch.
Außeneinheit an der Fassade, Kältemittelleitungen durch ein Loch in der Wand.
Und das vielzitierte BGH-Urteil vom Juli 2026? Es betrifft Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft – nicht Mieter. Warum das ein wichtiger Unterschied ist, klären wir weiter unten.
Ob du eine Erlaubnis brauchst, hängt an einem einzigen juristischen Begriff: der baulichen Veränderung. Ein Mieter schuldet nur den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (§ 535 BGB) Quelle. Alles, was rückstandslos wieder entfernbar ist und nicht in die Substanz eingreift, ist davon gedeckt. Sobald gebohrt oder dauerhaft verbaut wird, endet der zustimmungsfreie Bereich.
| Monoblock (mobil) | PortaSplit (mobile Split) | Fest installierte Split | |
|---|---|---|---|
| Zustimmung nötig? | Nein | Meist nein* | Ja, schriftlich |
| Baulicher Eingriff | keiner | keiner (Fensterhalter) | Wanddurchbruch |
| Effizienz | SEER ≈ 2,5–4 | SEER ≈ 6 | SEER ≈ 5–9 |
| Lautstärke im Raum | hoch (50–65 dB) | mittel (39–49 dB) | sehr leise (≈ 19 dB) |
| Stromkosten / Saison | ≈ 180–270 € | ≈ 80–150 € | ≈ 60–90 € |
| Anschaffung | ab ≈ 300 € | ≈ 750–840 € | ab ≈ 1.500 € + Montage |
| Typischer Fallstrick | Effizienzverlust durchs offene Fenster | Außenteil & Kondenswasser am Balkon | ohne Erlaubnis = Rückbau |
*Zustimmungsfrei mietrechtlich, solange nichts gebohrt oder fest verbaut wird – Hausordnung und Eigentümergemeinschaft können trotzdem greifen.
Ein mobiles Monoblock-Gerät, das die warme Abluft nur über einen Schlauch durch ein gekipptes Fenster abführt, ist der unkomplizierteste Fall: Es ist keine bauliche Veränderung, jederzeit rückstandslos entfernbar und damit vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Der Vermieter kann den Betrieb grundsätzlich nicht generell untersagen – auch die textile Fensterabdichtung mit Klett oder Reißverschluss ist zulässig, weil sie keine Spuren hinterlässt.
Die Midea PortaSplit ist 2026 das Gerät der Stunde: eine mobile Split-Anlage. Das Innengerät steht im Raum, das nur rund 9,9 kg leichte Außenteil sitzt auf einer Fensterhalterung – verbunden über einen fest vorbefüllten Schlauch. Kein Wanddurchbruch, keine Fachmontage, kein Kältemittel-Handwerk. Mietrechtlich landet sie damit meist im selben Feld wie das Monoblock-Gerät: zustimmungsfrei, weil kein Eingriff in die Substanz.
Der Haken steckt im Wörtchen „meist". Anders als beim Monoblock hängt hier ein sichtbares Gerät außen an der Fassade oder steht auf dem Balkon – und genau daran entzünden sich die Konflikte, von denen gerade so viel berichtet wird:
Ehrlich gesagt ist die PortaSplit keine Revolution: Mit rund 750 € ist sie deutlich teurer als ein Monoblock (ab ≈ 300 €) und im Raum lauter als eine echte fest installierte Split (deren Innengerät ≈ 19 dB flüstert). Ihr Vorteil ist die Effizienz ohne Handwerker – nicht der Preis. Wer nur selten kühlt, fährt mit einem Monoblock günstiger; wer dauerhaft kühlen darf, mit einer festen Anlage besser.
Sobald für die Kältemittelleitungen ein Loch durch die Außenwand gebohrt und eine Außeneinheit fest an der Fassade montiert wird, liegt eine bauliche Veränderung vor. Die ist ohne Erlaubnis des Vermieters tabu.
Baust du ohne Genehmigung ein, kann der Vermieter den Rückbau auf deine Kosten verlangen (§ 541 BGB) Quelle, und bei der Rückgabe schuldest du den ursprünglichen Zustand (§ 546 BGB). Im Extremfall droht nach Abmahnung sogar die Kündigung. Eine gesetzliche Schriftform ist zwar nicht zwingend – aber ohne schriftliche Zustimmung stehst du im Streit ohne Beweis da.
Der Preis auf dem Karton ist nur die halbe Rechnung – die Stromkosten entscheiden über Jahre. Und hier trennt sich die Bauart-Spreu vom Weizen: Ein mobiles Monoblock-Gerät zieht für denselben Kühleffekt ein Vielfaches, weil durch das gekippte Fenster ständig warme Luft nachströmt.
So dreht sich die Rechnung mit der Zeit: Der Monoblock ist mit ~300 € billig in der Anschaffung, aber teuer im Betrieb. Die fest installierte Split kostet ab ~1.500 € plus Montage, spart die Differenz über die Jahre aber wieder ein. Die PortaSplit liegt bei beidem in der Mitte. Achte im Datenblatt auf die Effizienz: SEER ≥ 6 beim Kühlen, SCOP ≥ 4 beim Heizen sind ein guter Richtwert.
Wer zahlt was? Baust du als Mieter selbst ein, trägst du Anschaffung, Strom (über deinen eigenen Zähler), Wartung und Rückbau. Rüstet der Vermieter die Anlage nach und stellt sie als Ausstattung, kann er die laufenden Kosten als „sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) umlegen – aber nur, wenn diese Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln benannt ist (ein pauschaler Verweis auf „sonstige Betriebskosten" genügt nach der Rechtsprechung nicht) und sie laufend anfällt. Die einmalige Installation ist nie umlagefähig.
Fast jede Split-Anlage, auch die PortaSplit, ist technisch eine Luft-Luft-Wärmepumpe und kann im Winter heizen. Der Wirkungsgrad ist verblüffend: Bei einem COP von 3 bis 4 macht die Anlage aus 1 kWh Strom rund 3–4 kWh Wärme. Der Haken: Die Effizienz sinkt mit der Außentemperatur, unterhalb von etwa −15 °C deutlich. Als Zuheizer in der Übergangszeit oder für einen einzelnen Raum ist das attraktiv – als vollwertiger Heizungsersatz taugt eine mobile Lösung nicht.
„BGH erlaubt jetzt Klimaanlagen" – so klang es in vielen Schlagzeilen. Das ist eine gefährliche Verkürzung. Am 17. Juli 2026 entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 162/25) über den Fall eines Wohnungseigentümers, der ein Split-Gerät mit Fassadendurchbohrung an seinem Balkon anbringen wollte und dafür in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit fand Quelle.
Der BGH gab ihm im Grundsatz recht: Ein Eigentümer kann von der Gemeinschaft die Gestattung verlangen, solange die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Wichtig: Ein Klimagerät zählt nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG – eine Analogie dazu lehnt der Senat ausdrücklich ab. Es bleibt eine Einzelfallabwägung, keine pauschale Erlaubnis.
Die Kehrseite zeigt das AG München: Wer eigenmächtig ohne Beschluss ein Außengerät montiert und dafür Leitungen durch den Fensterrahmen (Gemeinschaftseigentum) führt, muss die Anlage zurückbauen und die Fassade fachgerecht verschließen (Urteil vom 26.03.2019, Az. 484 C 17510/18 WEG).
Selbst wenn Vermieter und Hausordnung mitspielen: Ein Außengerät wirkt nach außen. Hier entscheidet sich, ob aus der Klimaanlage ein Nachbarschaftskonflikt wird.
Als Maßstab dient die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Gemessen wird nicht am Gerät, sondern 0,5 m vor der Fenstermitte des am stärksten betroffenen Nachbarraums. Nachts (22–6 Uhr) zählt die lauteste volle Stunde.
Verwechsle dabei nicht den Datenblatt-Wert mit dem Grenzwert: Die 40–56 dB, die ein Hersteller nennt, misst man direkt am Gerät – die Werte unten gelten am Nachbarfenster, also erst nach Abstand und Dämpfung. Ein Außenteil mit 55 dB kann beim Nachbarn längst unauffällig sein; entscheidend ist, was dort ankommt.
| Gebietstyp | tags (6–22 Uhr) | nachts (22–6 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Kern-, Dorf-, Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Urbanes Gebiet | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
| Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Zwischen Privatleuten ist die TA Lärm nicht unmittelbar bindend – die Gerichte ziehen sie aber als gewichtiges Indiz heran, um zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung „wesentlich" im Sinne des § 906 BGB ist. Das hat der BGH für eine grenznahe Luft-Wärmepumpe klargestellt (Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17) Quelle – die Linie ist auf Klima-Außengeräte übertragbar.
Läuft oder pumpt Kondenswasser auf das Nachbargrundstück oder den Balkon darunter, ist das eine abwehrbare Einwirkung: Der Betroffene kann nach § 1004 i. V. m. § 906 BGB Beseitigung und Unterlassung verlangen. Die Rechtsfolge ist meist keine Stilllegung, sondern eine Nachbesserung – Kondensat umleiten, Ablaufschlauch mit Gefälle, nachts abschalten. Gerade die schwallweise pumpende PortaSplit braucht hier einen sauber geführten Ablauf.
Weil im Kühlbetrieb dauerhaft Kondenswasser anfällt, sind Verdampfer und Kondensatwanne die Schwachstelle für Schimmel und Bakterien. Deshalb gehört jedes Gerät mindestens einmal pro Saison gereinigt (Filter selbst, der Kältekreis vom Fachbetrieb). Bei einem eigenen Mieter-Gerät trägst du die Wartung selbst; ist die Anlage Teil der Mietsache, liegt sie beim Vermieter.
Vor Legionellen musst du bei einem privaten Split- oder Monoblock-Gerät dagegen keine Angst haben: Die Gefahr entsteht nur bei zentralen Anlagen, die Wasser vernebeln (Verdunstungskühler, große Klimatechnik). Dein Gerät zerstäubt kein Stehwasser – das Kondensat läuft schlicht ab. Eine Legionellenprüfung braucht es dafür nicht.
Willst du eine feste Anlage (oder gehst bei der PortaSplit auf Nummer sicher), stell den Antrag schriftlich und nimm dem Vermieter seine Gegenargumente vorweg. Zwei Punkte werden am häufigsten übersehen:
Betreff: Antrag auf Zustimmung zur Installation einer Klimaanlage – Wohnung [Anschrift, Etage]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
hiermit bitte ich um Ihre schriftliche Zustimmung zur Installation einer
[Gerätetyp/Modell, Leistung in kW] in der von mir gemieteten Wohnung. Das
Außengerät soll [Position, z. B. auf dem Balkon] platziert werden.
Ich sichere zu: fachgerechte Montage durch einen Fachbetrieb, Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm, Übernahme aller Kosten sowie fachgerechten
Rückbau bei Auszug. Für Schäden durch die Anlage komme ich auf; eine
Haftpflichtversicherung besteht.
Über eine Rückmeldung bis [Datum] freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum]
Leg dem Antrag am besten gleich das Datenblatt bei (Schallwert und Effizienzklasse markiert), ein Foto der geplanten Position des Außenteils und die Zusage eines Fachbetriebs. Je konkreter dein Antrag, desto schwerer fällt eine pauschale Ablehnung.
Die Kehrseite – und der Punkt, den die meisten Ratgeber auslassen. Als Vermieter darfst du nicht jeden Wunsch abnicken, aber auch nicht willkürlich blockieren.
| Trägt eine Ablehnung | Trägt sie eher nicht |
|---|---|
| Eingriff in Statik / Bausubstanz | allgemeine, abstrakte Optik-Bedenken |
| Denkmalschutz | pauschale Lärmsorge ohne Prognose |
| Beschädigung des Wärmedämmsystems | fehlender eigener Nutzen für den Vermieter |
| erhebliche Beeinträchtigung anderer Mieter | Auflagen, die den Einbau faktisch unmöglich machen |
Ein Mieter kann sogar einen Anspruch auf Zustimmung haben, wenn sein Interesse überwiegt und der Eingriff gering und reversibel ist – die Rechtsprechung zur Markise zeigt das (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2023, Az. 64 S 322/20: Zustimmung gegen Fachmontage, Versicherung und Sonderkaution).
Bei einem denkmalgeschützten Gebäude kommt eine zweite Hürde hinzu: Jede sichtbare Fassadenänderung braucht zusätzlich die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde – zur Straßenseite meist aussichtslos, zum Innenhof eher machbar. Eine Alternative ist dann ein Gerät ganz ohne Außeneinheit.
Statt „Nein" ist ein „Ja, unter Bedingungen" für beide Seiten sauberer. Sinnvolle Auflagen sind: schriftliche Genehmigung mit exakter Gerätespezifikation, Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb (Sicherheit nach DIN EN 378) mit Abnahmebescheinigung, jährlicher Wartungsnachweis, Einhaltung der TA-Lärm-Werte, Haftungsübernahme des Mieters für alle Schäden inklusive Kondenswasser, eine Rückbauklausel sowie die vorherige Information der Wohngebäudeversicherung.
Für Hausverwaltungen gilt nach dem BGH-Urteil die Linie „Auflagen statt Blockade": Betriebszeiten, technische Mindeststandards und Positionierung in der Hausordnung bzw. per Gestattungsbeschluss regeln – das beugt künftigen Einzelstreitigkeiten vor. Und wer als Vermieter selbst nachrüstet, kann das als Modernisierung nach § 555b BGB einordnen: Klimatisierung erhöht Gebrauchswert und Vermietbarkeit.
Ein oft übersehener Punkt – dabei entscheidet er im Ernstfall über viel Geld. Die Faustregel richtet sich danach, wie das Gerät verbaut ist:
Der Haken: Außengeräte im Außenbereich sind in der Hausratpolice oft nicht automatisch mitversichert – prüfe vor dem Kauf, ob deine Versicherung das abdeckt, sonst brauchst du eine Erweiterung. Und die Privathaftpflicht springt bei Schäden Dritter (etwa durch ein herabfallendes Außenteil) nur ein, wenn die Montage fachgerecht war. Das ist das stärkste Argument für die Montage durch einen Fachbetrieb: Sie schützt dich haftungs- und versicherungsrechtlich.
Zwei häufige Fragen, klar beantwortet: Einen gesetzlichen Anspruch, dass der Vermieter eine Klimaanlage einbaut, gibt es nicht. Eine hohe Raumtemperatur ist grundsätzlich kein Mietmangel, und eine gesetzliche Obergrenze für Wohnräume existiert nicht (die 26-Grad-Marke der ASR gilt nur für Arbeitsstätten).
Eine Mietminderung kommt nur bei erheblicher, länger andauernder Aufheizung in Betracht – und auch nur, wenn der bauliche Wärmeschutz nicht einmal dem Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entspricht. Gerichte haben das vereinzelt anerkannt, etwa das AG Hamburg bei einer Dachgeschosswohnung mit 30 °C tags und über 25 °C nachts – 20 % Minderung (Urteil vom 10.05.2006, Az. 46 C 108/04). Genauso oft entscheiden sie umgekehrt: Das AG Leipzig verneinte den Mangel bei einer Dachgeschosswohnung mit bis zu 35 °C, weil der Mieter deren Hitzeneigung schon bei Vertragsschluss kannte (Urteil vom 06.09.2004, Az. 164 C 6049/04, § 536 BGB). Solche Urteile sind Einzelfälle, keine Regel – verlass dich nicht darauf. Mehr dazu im Ratgeber Mietminderung bei Mängeln.
Was passiert, wenn du eine feste Anlage ohne Zustimmung montierst – oder der Vermieter die PortaSplit beanstandet? Fast alle Ratgeber lassen diesen Punkt aus. Der typische Eskalationspfad:
Umgekehrt gilt: Hast du vorschnell gebaut, hol die Zustimmung nachträglich ein und biete Rückbau und Versicherung an – das entschärft die Lage oft. Bei Nachbar-Streit um Lärm oder Kondenswasser ist der erste Schritt das Gespräch, dann eine schriftliche Fristsetzung; erst danach die Abwehransprüche (§ 1004 BGB). Ein Mieterverein oder Haus & Grund hilft, bevor es teuer wird.
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